Bauleitplanung

Durchführung von Verfahren der Bauleitplanung, hierzu gehören der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne. Eine stetige Bauland- und Stadtentwicklung erfordert die entsprechenden Bebauungsplanverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden.

Die laufenden Verfahren finden Sie hier, ebenso die rechtskräftigen Bebauungspläne.

Beteiligungen an laufenden Bauleitplanverfahren

Bebauungsplan „Gewerbegebiet Malaienstraße, 1. Änderung“, Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und Fachbehördenanhörung nach § 4 Abs. 2 BauGB

Bebauungsplan „Obere Bussen III“, Öffentlichkeitsbeteiligung nach §3 Abs. 2 BauGB und Behördenanhörung nach §4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 26.06.2024 den Bebauungsplanentwurf „Obere Bussen III“, Gemarkung Pfullendorf mit Begründung und örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 05.06.2024 gebilligt und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. 

 Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgendem Kartenausschnitt:

Bebauungsplan Obere Bussen III

Ziele und Zwecke der Planung: 

Mit der Bebauungsplanaufstellung sollen detaillierte planungs- und bauordnungsrechtliche Grundlagen für die Erschließung und künftige Bebauung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO geschaffen werden. Die Stadt Pfullendorf hat als Mittelzentrum die öffentliche Aufgabe zur Wohnbaulandschaffung, um dem nachweislichen Bevölkerungswachstum und der zunehmenden Verknappung von dringend benötigtem Wohnraum gerecht zu werden. 

Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht, sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften werden in der Zeit vom 08.07.2024 bis einschließlich 08.08.2024 beim Fachbereich II - Bauverwaltung - der Stadt Pfullendorf, Kirchplatz 3, Zimmer Nr. 1.04 während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Diese sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr, Dienstag von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr. Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben. 

Während der vorgenannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungs-planentwurf schriftlich, in Textform oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen sollen bevorzugt elektronisch (in Textform) übermittelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.


Rechtliches: 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB). 

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Die Fachbehördenanhörung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB läuft derzeit parallel.

Arten umweltbezogener Informationen:
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen: siehe PDF


Pfullendorf, den 06.07.2024
Ralph Gerster
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses - 1. Änderung des Bebauungsplans „Berghof

Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Berghof“, rechtsverbindlich bekanntgemacht am 02.06.2010, bei dem Neidling-Familienzentrum zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verwaltung beabsichtigt, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen.

Die Bebauungsplanänderung sieht den folgenden Bereich vor:

Bebauungsplanänderung

Es werden insbesondere die folgenden Planungsziele angestrebt:

  • Die Baugrenze soll vergrößert werden, um das Gebäude sachgerecht, pädagogisch sinnvoll sowie barrierefrei erweitern zu können,
  • Das bestehende Pflanzgebot-/Pflanzbindungsgebot soll durch Alternativ- und Ersatz-pflanzungen geändert werden.
  • Es soll die Anzahl der Vollgeschosse auf zwei Vollgeschosse erhöht werden.

Die Bebauungsplanänderung ist erforderlich, um den Kindergarten zu erweitern. Da die Stadt Pfullendorf wächst, steigt auch der Bedarf an Kindergartenplätzen.

Öffentliche Bekanntmachung des förmlichen Offenlagebeschlusses für den Bebauungsplan Theuerbach – Mittlerer Weg, 4. Änderung und Ergänzung

Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.05.2024 den Entwurf des Bebauungsplans "Theuerbach-Mittlerer Weg, 4. Änderung und Ergänzung“, Gemarkung Pfullendorf, mit Stand vom 24.04./30.04.2024 und den Entwurf der hierzu gehörenden örtlichen Bauvorschriften mit demselben Stand gebilligt und die förmliche Offenlage des Bebauungsplanentwurfs für die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.

Der vom Gemeinderat gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans für das nachfolgend dargestellte Gebiet und der Entwurf der Begründung sowie der Umweltbericht liegen vom 24.06.2024 bis einschließlich zum 24.07.2024 (Auslegungsfrist) in der Stadtverwaltung, Zimmer Nr. 1.01, Kirchplatz 3, 88630 Pfullendorf, während der üblichen Dienstzeiten des Rathauses (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht offen aus.

Ergänzend können weitere Termine vereinbart werden.

Während der vorgenannten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Bebauungsplanentwurf z. B. schriftlich, in Textform oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen sollen bevorzugt elektronisch (in Textform) übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Weitere rechtliche Hinweise zu Stellungnahmen:

Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB).

Die Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere die Folgenden:

Die Stadt Pfullendorf plant das bisherige Industriegebiet bei den KRAMER-Werken um ca. 1,13 ha in Richtung Westen (Richtung Aach-Linz) zu erweitern. Die Erweiterung betrifft Teilflächen der Grundstücke, Flst. 1740, Flst. 1740/9, sowie Flst. 1674, je Gemarkung Pfullendorf (s. zeichnerischer Teil des Bebauungsplanentwurfs).

Die Bauleitplanung ist erforderlich, um der Firma KRAMER noch Wachstums- und Entwicklungsmöglichkeiten im Gemeindegebiet von Pfullendorf zu geben. Die Firma KRAMER beabsichtigt auf dem Gelände, Kippbühnen für Fahrzeuge zu erproben. Damit verfolgt die Firma KRAMER im Wesentlichen auf den Flächen den Zweck, ihre privaten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse auch einer praktischen Erprobung zuzuführen. Deshalb sind die planerischen Ziele auch vor dem Hintergrund der Art. 5 Abs. 3 S. 1 (Wissenschaft), Art. 12 Abs. 1 GG zu bewerten. Die Flächennutzung und Erprobung der Fahrzeuge auf Kippbühnen ist nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, um deren Sicherheit künftig gewährleisten zu können.

Die Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt im Wesentlichen außerdem insbesondere die folgenden Ziele:

  • Flächenmäßige Erweiterung des bestehenden Industriegebiets durch Schaffung von Baurecht – und somit Nutzungsrecht – für die Erprobung von Kippbühnen für Fahrzeuge (§ 1 Abs. 7 Nr. 8 lit. a) BauGB),
  • verkehrsmäßig sinnvolle und sichere Erschließung des Erprobungsgeländes (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB),
  • Abstimmung der geplanten Flächennutzung mit den Belangen des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 7 Nr. 7 BauGB), insbesondere wegen des benachbarten Kiesabbaus am sog. „Heudachsee“ (§ 1 Abs. 7 Nr. 8 lit. f) BauGB).

Die Lage des Plangebiets ist wie folgt:

Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Pfullendorfs. Es grenzt im Westen an den sog. Heudachsee an. Im Süden befindet sich der Gemeindeverbindungsweg nach Tautenbronn sowie der Bergwald. Nördlich und östlich des Plangebiets liegt das Fabrikgelände der Firma KRAMER-Werke.

Arten umweltbezogener Informationen:

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:

• Umweltbericht vom 16.05.2024 mit Eingriffs- / Ausgleichsbilanz (Planstatt Senner)

Diese Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen wesentlicher Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen:

  1. Schutzgut: Mensch, menschliche Gesundheit und Bevölkerung - Beeinträchtigung von Gesundheit/Erholung durch den Anstieg der Schadstoffbelastung, Licht-, Staub- und Lärmemissionen - Maßnahmen: Pufferbepflanzung und Zaun mit Staubschutzfolie
  2. Schutzgut: Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt - Beeinträchtigung der Flora und Fauna durch Licht-, Staub- und Lärmemissionen. Außerdem erhöhtes Verkehrsaufkommen durch die betriebsinterne Zufahrtstraße über die Bergwaldstraße. - Maßnahmen: Zeitenregelung, Baufeldfreimachung und Ökologische Baubegleitung, Anbringung einer Staubschutzfolie (Zaunblende) am Grenzzaun, insekten- und fledermausfreundliche Lichttechnik, Heckenpflanzung auf Flst. 1700/1, Gemarkung Pfullendorf, Reptilienzaun während der Bauarbeiten, Kleintierundurchlässige Zäune
  3. Schutzgut: Boden und Fläche - Betroffenheit durch Bodenversiegelung und Beeinträchtigung der Bodenfunktionen, erhöhte Gefahr eines Hangrutsches aufgrund einer höheren Belastung - Maßnahmen: Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Hangsicherung, Verwendung von offenporigen Belägen
  4. Schutzgut: Wasser - Wasserschutzgebietszone III B und Baggersee in unmittelbarer Nähe, Schadstoffemissionen durch den Gewerbebetrieb, Verringerte Grundwasserneubildung durch eine großflächige Versiegelung - Maßnahmen: Regenwasser Rückhaltung / Versickerung und Ableitung, Verwendung offenporiger Beläge, Fachgerechter Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen
  5. Schutzgut: Klima und Luft - Verschlechterung der Luftqualität durch Schadstoff- und Staubemissionen, Entfernung der Vegetation führt zu einer verringerten Fläche für die Kaltluftproduktion, Erhöhte Erwärmung der Luft durch flächige Versiegelung - Maßnahmen: Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden, Anbringung einer Staubschutzfolie (Zaunblende) am Grenzzaun, Heckenpflanzung auf Flst. 1700/1, Gemarkung Pfullendorf
  6. Schutzgut: Landschaftsbild und Erholung - Veränderung des Landschaftsbildes und dadurch Veränderung der visuellen Wahrnehmung - Maßnahme: Anbringung einer Staubschutzfolie (Zaunblende) am Grenzzaun, Heckenpflanzung auf Flst. 1700/1, Gemarkung Pfullendorf
  7. Schutzgut: Kulturelles Erbe und Sachgüter - Es sind keine Kultur- und Sachgüter betroffen.
  8. Weitere Belange des Umweltschutzes - Vermeidung von Emissionen und sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwasser
  9. Wechselwirkungen, Kumulativ- und Sekundärwirkungen, Zusammenfassung: Kumulative Wirkungen: Westlich des Geltungsbereichs Kiesabbau und dadurch temporäre Zerstörung von potenziellen Habitaten für Tiere und Pflanzen, sowie Zerstörung der Vegetation, zusätzlich zur dauerhaften Zerstörung der Vegetation im Geltungsbereich. -> Maßnahmen zum Ausgleich und zur Minimierung sind dem Umweltbericht zu entnehmen.

• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 16.05.2024 (Planstatt Senner)

Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten innerhalb des Geltungsbereichs. Nahrungshabitate können nicht ausgeschlossen werden. Pufferabstände zu den innerhalb der Kiesgrube und der CEF-Zauneidechsenmaßnahmenfläche vorkommenden Arten gehen verloren.

Maßnahme: Vermeidung von Emissionen in Richtung des Heudachsees durch Anbringung einer Staubschutzfolie (Zaunblende) am Grenzzaun und eine Pflanzung der Hecke sowie insekten- und fledermausfreundliches Beleuchtungssystem und keine direkte Beleuchtung in Richtung des Heudachsees. Kleintierundurchlässige Zäune zum Schutz der Zauneidechsen sowie eine Baufeldräumung in einer inaktiven Zeit oder mit einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits auf Grund der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 2 BauGB) vom 07.08. bis 05.09.2023 vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:

Landratsamt Sigmaringen, koordinierte Stellungnahme vom 05.09.2023:

Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz

Wasserrecht:

  • Flächen auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, und/oder stärkere Ablagerungen durch Immissionen zu erwarten sind, müssen an die Sammelkläranlagen angeschlossen werden.
  • Wasserschutzgebietszone IIIB: Festlegung der Schutzgebietsverordnung beachten

Bodenschutz:
Keine altlastverdächtige Fläche.

Abfall:
Anfallende Bauabfälle, Bauschutt und Abbruchmaterial müssen getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt bzw. als Abfall entsorgt werden.

Immissionsschutz:
Keine Bedenken

Naturschutz:

  • Umweltbericht muss erstellt werden.
  • Planung muss mit angrenzender Rekultivierung der Kiesabbauflächen vereinbar sein.
  • Angrenzend befindet sich eine Ausgleichsfläche für Eidechsen und Nachtkerzenschwärmer
  • Planfläche ist in der 1. Änderung als Ausgleichsfläche vorgesehen. Nicht umgesetzte Ausgleichsmaßnahmen müssen in der Eingriffs-/Ausgleichbilanzierung berücksichtigt werden

Regierungspräsidium Freiburg (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau), Stellungnahme vom 31.08.2023:

  • Teilweise anthropogen verändertes Gelände mit lokalen Auffüllungen, die ggf. nicht zur Lastabtrag geeignet sind. Objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 wird empfohlen
  • Plangebiet liegt innerhalb Wasserschutzgebietszone IIIB

Regierungspräsidium Freiburg (Höhere Forstbehörde),  Stellungnahme vom 04.09.2023:
Laut Planunterlagen wird der vorgeschriebene Waldabstand zu der südlich auf Flst. Nr. 2831 und 1674, Gemarkung Pfullendorf, gelegenen Waldfläche eingehalten.

Pfullendorf, 22.06.2024
Ralph Gerster
Bürgermeister

Anlagen

Weitere Informationen

Ansprechpartner

NadineRade

Leiterin Bauverwaltung, Baurechtsbehörde, Umwelt, Forst

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