Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.12.2022 den Entwurf des Bebauungsplans Sechslindenöschle mit Stand vom 30.11./01.12.2022 und den Entwurf der hierzu gehörenden örtlichen Bauvorschriften mit Stand vom 01.12.2022 gebilligt und die (förmliche) Offenlage des Bebauungsplanentwurfs für die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der vom Gemeinderat gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans für das nachfolgend dargestellte Gebiet und der Entwurf der Begründung sowie der Umweltbericht liegen vom 23.01.2023 bis zum 28.02.2023 (Auslegungsfrist) in der Stadtverwaltung, Zimmer Nr. 1.01, Kirchplatz 3, 88630 Pfullendorf, während der üblichen Dienstzeiten des Rathauses (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht offen aus.
Ergänzend können weitere Termine vereinbart werden.
Während der vorgenannten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Entwurf schriftlich, in Textform oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Weitere rechtliche Hinweise zu Stellungnahmen:
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Ziele und Zwecke der Planung sind insbesondere die Folgenden:
Die Stadt Pfullendorf plant das bisherige Schulareal, bestehend aus der „Sechslindenschule“ (Grund- und Hauptschule mit Werkrealschule Sechslinden) mit benachbarter Sporthalle, das evangelische Kindertagheim und das Staufer-Gymnasium zu einem Schulcampus weiterzuentwickeln. Der Neubau der Sechslindenschule soll bauleitplanerisch abgesichert werden, ebenso der Neubau der Kindertageseinrichtung. Das Staufer-Gymnasium soll als bestehende Bildungseinrichtung durch die Planung eine baurechtliche Erweiterungsmöglichkeit eingeräumt werden.
Die Bauleitplanung ist insgesamt erforderlich, um das Grundrecht auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG) in Pfullendorf weiter zu stärken. Die Stadt wächst durch Bauleitplanung, welche Wohnbauvorhaben zum Gegenstand hat. Gleichzeitig findet auch städtebauliche Nachverdichtung statt. Daher ist mit einem weiteren Anwachsen der Bevölkerung im Stadtgebiet und Umland zu rechnen. Die Stadt benötigt somit auch mehr Platz, um ein qualitativ gutes Bildungsangebot bereitzustellen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt im Wesentlichen außerdem insbesondere die folgenden Ziele:
- Erweiterung des bestehenden Schulareals durch Schaffung von Baurecht für einen Schulcampus als Bildungseinrichtung, Einbindung des evangelischen Kindertagheimes und des Staufer-Gymnasiums in den Bebauungsplan (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB),
- Verkehrsmäßig sinnvolle Entwicklung, Anbindung und Strukturierung des Schul-Areals an die Aftholderberger Straße (K 8269) (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB),
- Stärkung des Wirtschaftsstandorts Pfullendorf durch Schaffung der hierfür notwendigen Bildungseinrichtungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB),
- Schaffung von Baurecht für erneuerbare Energien / eine dezentrale Energieversorgung und weitestgehende Erhaltung der bislang vorhandenen Flora, sowie Ausgleich der wegfallenden Flora durch Pflanzgebote und entsprechende Versiegelungsminimierungen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstaben a) und f), Nr. 14 BauGB).
Die Lage des Plangebiets ist wie folgt:
Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:
Das Plangebiet befindet sich im Süden Pfullendorfs, es grenzt im Westen an die Aftholderberger Straße und im Osten an den Jakobsweg an. Das Plangebiet schließt an das bisherige Schulareal an und entwickelt dieses in westlicher Richtung zur Aftholderberger Straße weiter. Auch ist eine bauleitplanerische Erweiterung des Schulareals nach Süden angestrebt, die sich in jedem Fall in dem Rahmen hält, welche aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans hervorgeht.
Arten umweltbezogener Informationen:
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
- Umweltbericht vom 15.12.2022 (Planungsbüro 365° freiraum + umwelt):
Diese Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen wesentlicher Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen:
- Bezugspunkt Flora und Fauna:
Der Abschnitt enthält Informationen zum Bestand und zu den Auswirkungen der Planung auf den Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er gibt Informationen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Geltungsbereich und außerhalb des Geltungsbereichs (z. B. Streuobst) des Bebauungsplans wieder. Der Abschnitt beinhaltet auch Informationen zu artenschutzrechtlichen Einschätzungen (insbesondere Vögel und Fledermäuse) und den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verbotstatbeständen. Außerdem werden Informationen über die Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes „Flora und Fauna“ wiedergegeben, vorhandene Vorbelastungen sowie Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens.
- Bezugspunkt Boden, Geologie, Relief:
Hier enthält der Umweltbericht Informationen zur Lage des Plangebiets in der Landschaft, Informationen zu den vorhandenen Böden im Plangebiet, deren Bedeutung und Empfindlichkeit sowie zu den Auswirkungen der Planung auf dieses Umweltmedium1.
- Bezugspunkt Landschaft:
Der Umweltbericht enthält hinsichtlich dieses Umweltmediums Informationen über die Lage des Plangebiets in der Landschaft und dessen weitere Prägung durch die Planung (z. B. Einsehbarkeit). Weiter enthält der Umweltbericht Informationen zur Bedeutung und Empfindlichkeit der Landschaft, zu Vorbelastungen und zu Auswirkungen auf die Landschaft durch Umsetzung / Realisierung des Vorhabens.
- Bezugspunkt Klima und Luft:
Der Umweltbericht gibt Informationen über die voraussichtliche Beeinträchtigung des Lokalklimas durch zusätzliche Flächenversiegelung wieder. Es wird eine Bestandsanalyse durchgeführt. Anschließend werden die Bedeutung und Empfindlichkeit des Bestands erörtert, sowie Vorbelastungen. Im Weiteren werden Informationen darüber gegeben, welche Auswirkungen die Planung bei der Umsetzung auf die Umweltmedien Luft und Klima haben. Es wird außerdem der Vorschlag für eine klimaschonende Bauweise gemacht.
- Bezugspunkt Menschen:
Der Abschnitt enthält Informationen hinsichtlich zu erwartender Belastungen im Wohnumfeld von Menschen. Er enthält auch Informationen zur Bildung, Erholung und Gesundheit sowie Energieversorgung und gibt Auskunft über etwaige Vorbelastungen und Auswirkungen durch Umsetzung des Vorhabens.
- Bezugspunkt Wasser:
Der Umweltbericht enthält Informationen über den Bestand an Oberflächengewässern, Überschwemmungsgebiete / Starkregenereignisse, Grundwasser sowie Wasserschutzgebiete. Er analysiert die Bedeutung der Empfindlichkeit, insbesondere den Schutz des Grundwassers, gibt Auskunft über Vorbelastungen (z. B. Nitrat durch Landwirtschaft) sowie Auswirkungen auf das Umweltmedium Wasser durch die Umsetzung des Vorhabens.
- Bezugspunkt Kultur- und Sachgüter:
Der Abschnitt des Umweltberichts gibt Auskunft darüber, welche Kultur- und Sachgüter betroffen sind (Ackerflächen) und macht Informationen dahingehend, welche Auswirkungen die Umsetzung des Vorhabens hierauf haben.
- Bezugspunkt Fläche:
Der Umweltbericht gibt zu diesem Umweltmedium darüber Auskunft, welche Flächengröße durch das Plangebiet in Anspruch genommen wird. Er enthält Informationen, über Flächenverluste für die Landwirtschaft. Weiter enthält der Umweltbericht Aussagen zur Bedeutung und Empfindlichkeit, Vorbelastungen und Auswirkungen des Vorhabens auf die in Anspruch genommene Fläche.
- Wechselwirkungen, Kumulativ- und Sekundärwirkungen, Zusammenfassung:
Der Umweltbericht gibt Aufschluss über die zu erwartenden Wechselwirkungen durch Realisierung der Planung hinsichtlich der vorgenannten Umweltmedien. Der Umweltbericht macht auch Informationen darüber, wie die vorstehenden Umweltmedien kumulativ Beeinträchtigung durch die Planung erfahren. Die Auswirkungen auf die einzelnen Umweltmedien werden zusammenfassend tabellarisch wiedergegeben.
- Maßnahmenplan für Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vom 15.12.2022 (Planungsbüro 365° freiraum + umwelt):
Der Plan enthält Informationen über den räumlichen Standort von Verkehrsanlagen, überbaubaren und nicht überbaubaren Flächen, erhaltenswerter Fauna mit entsprechender Baumliste sowie der geplanten Anpflanzung von Laubbäumen.
- Flugbetriebliche Stellungnahme zur Errichtung eines Heizkraftwerkes nördlich des Flugplatzes Pfullendorf vom Oktober/16.11.2021 (Fa. Project:airport GmbH):
Die gutachterliche Stellungnahme gibt darüber Auskunft und macht Lösungsvorschläge, wie der Flugbetrieb des in der Nähe befindlichen Pfullendorfer Flug- und Landeplatzes (Luftlinie ca. 700 m) mit den durch das geplante Blockheizkraftwerk entstehenden Immissionen in Form von Dampf vereinbar gemacht werden kann. Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass die Landeeinteilung durch das geplante Blockheizkraftwerk nicht beeinflusst wird, auch wenn ein Flugzeug im Kurvenflug bereits einen gewissen Auftriebsverlust hat.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits auf Grund der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BauGB) vom 12.08.2021 bis 13.09.2021 vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:
- Landratsamt Sigmaringen (Fachbereich Umwelt- und Arbeitsschutz), koordinierte Stellungnahme vom 07.09.2021:
- Sachgebiet Wasser, Boden und Altlasten
Wasser:
Die Trinkwasserversorgung kann durch den Anschluss an das örtliche Versorgungsnetz erfolgen.
Mit Blick auf eine gesicherte Abwasserbeseitigung bestehen bei einem Anschluss von häuslichem Abwasser an die Ortskanalisation keine Bedenken.
Für die Beseitigung von Niederschlagswasser von befestigten und unbefestigten Flächen ist§ 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (Handhabung von Niederschlagswasser) sowie § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (Abwasserbeseitigungspflicht) zu beachten. Hierbei sind die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser vom 22.03.1999, die Arbeitshilfen der LUBW „für den Umgang mit Regenwasser in Siedlungsgebieten“, das Arbeitsblatt der DWA A-138 sowie der Leitfaden zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung des Umweltministeriums anzuwenden. Eine frühzeitige Abstimmung der Entwässerung mit dem Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz wird empfohlen.
Bei der Beseitigung des gewerblichen Abwassers ist zu beachten: Jedes gewerbliche Bauvorhaben ist dem Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz, zur Stellungnahme vorzulegen.
Flächen, auf denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, sowie Flächen, auf denen stärkere Ablagerungen durch Immissionen zu erwarten sind, müssen wegen deren Schmutzfrachten und aus Vorsorgegründen an die Sammelkläranlagen angeschlossen werden.
Das relevante Gebiet befindet sich außerhalb der rechtskräftig festgesetzten Wasserschutzgebiete.
Boden und Altlasten:
Der Eingriff in das Schutzgut Boden ist gemäß dem Umweltbericht auszugleichen, für das Schutzgut Boden ist eine Kompensation von 94.635 Ökopunkten zu erbringen.
Für das Plangebiet sind keine Eintragungen im Bodenschutz- und Altlastenkataster vorhanden. Sollte bei den Bau- oder Erschließungsmaßnahmen dennoch sensorisch auffälliger Erdaushub angetroffen werden (z. B. Geruch nach Mineralöl o. Ä., Verfärbungen oder Fremdkörper) ist unverzüglich das Landratsamt Sigmaringen, Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz, zu informieren.
Für die fachgerechte Umsetzung der Belange des vorsorgenden Bodenschutzes sollte das Projekt durch eine entsprechend qualifizierte Fachperson begleitet werden. Dies kann im Rahmen einer bodenkundlichen Baubegleitung oder durch die Forderung eines Bodenmanagementkonzepts umgesetzt werden.
Mit Hilfe einer fachlich spezialisierten bodenkundlichen Baubegleitung können standortspezifisch bodenschonende Arbeitsverfahren fachgerecht umgesetzt und mögliche nachhaltige Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen vermieden bzw. minimiert werden. Das ist besonders im Hinblick auf die verdichtungsempfindlichen Böden wie den im Planungsgebiet vorkommenden lehmigen Parabraunerden und Kolluvien sehr zu empfehlen.
Informationen über das Aufgabenspektrum einer bodenkundlichen Baubegleitung bzw. eines Bodenmanagementkonzepts erteilt die untere Bodenschutzbehörde des Landratsamts Sigmaringen. Zu beachten ist hierzu auch die DIN 19639 “Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten”.
Bei der Erschließung und den einzelnen Bauvorhaben ist das Merkblatt des Landkreises Sigmaringen "Bodenschutz bei Bauarbeiten" sowie die DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ zu beachten. Sollte bei den Bauvorhaben anfallender Bodenaushub für Auffüllungen im Außenbereich vorgesehen sein, ist das beiliegende Merkblatt „Erdauffüllungen/Erdaufschüttungen im Außenbereich“ zu beachten.
- Sachgebiet Naturschutz
Die Antragsunterlagen sind aufgrund der Anhörung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung noch nicht vollständig.
Es fehlt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, mit welcher alle vom Vorhaben betroffenen Artgruppen gemäß den gängigen Standards untersucht werden. Insbesondere sind Aussagen zu den Artgruppen „Vögel“ und „Fledermäuse“ zu treffen. Unsere Qualitätsstandards zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag können dem beigefügten Dokument entnommen werden. Je nach Ergebnis der Untersuchungen sind ggf. erforderliche CEF-Maßnahmen auszuarbeiten.
Des Weiteren sind externe Kompensationsmaßnahmen auszuarbeiten, mit welchen das verbleibende Ökopunktedefizit ausgeglichen werden kann. Planexterne Kompensationsmaßnahmen sind über den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags zu regeln und zu sichern. Dieser ist vor Satzungsbeschluss mit dem Landratsamt Sigmaringen abzustimmen. Sollte sich das Grundstück in Privateigentum befinden, ist zur Sicherung der externen Maßnahme die Eintragung einer Reallast im Grundbuch zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt Sigmaringen als untere Naturschutzbehörde, erforderlich. Für Grundstücke, die sich im gemeindlichen Eigentum befinden, ist die Eintragung einer Baulast ausreichend.
Bezüglich der vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen wird darum gebeten, folgende Anmerkungen zu beachten:
V1: Die pauschale Rodung von Gehölzen außerhalb der Vogelbrutzeit ist nur dann sinnvoll, wenn Fledermaus-Winterquartiere in den bestehenden Gehölzen sicher ausgeschlossen werden können. Dies ist im Rahmen der saP zu untersuchen. Je nach Ergebnis ist die Vermeidungsmaßnahme 1 zu überarbeiten.
M3, M4: Bei Abgang von Gehölzen ist ein gleichartiger Ersatz zu schaffen. Ein gleichwertiger Ersatz wäre aufgrund des höheren Alters des Bestandsbaums kaum leistbar.
Zudem sollten alle nichtgebietsheimischen Gehölze von der Pflanzliste (Anhang I) entfernt werden. Dem beigefügten Leitfaden „Gebietsheimische Gehölze in Baden-Württemberg“ können gebietsheimische und für eine Anpflanzung im Offenland geeignete Gehölzarten für den Landkreis Sigmaringen entnommen werden.
- Sachgebiet Immissions- und Arbeitsschutz, Abfall
Abfall:
Es werden nur Anregungen und Hinweise mitgeteilt.
Immissionsschutz:
Das Plangebiet, bestehend aus Sondergebietsflächen für Bildungseinrichtungen und für ein Heizwerk, fügt sich gebietsverträglich an die bestehende Bebauung (ebenfalls Bildungseinrichtungen) an.
Die Emissionen und ggf. auch die Immissionen aus dem Betrieb des Heizwerks sind im nachgeordneten baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen (1. BImSchV; 44. BImSchV; TA-Luft).
- Landratsamt Sigmaringen (Fachbereich Landwirtschaft), koordinierte Stellungnahme vom 07.09.2021:
Es werden ca. 2,4 ha Ackerland der Vorrangfläche II überplant. Diese landbauwürdigen Flächen sollten der landwirtschaftlichen Erzeugung vorbehalten bleiben. Aufgrund der unmittelbaren Nähe zu landwirtschaftlichen Flächen kann es zu Staub, Lärm und Geruch kommen.
- Landratsamt Sigmaringen (Fachbereich Straßenbau), koordinierte Stellungnahme vom 07.09.2021:
Weiterhin zu beachten ist die Gewährleistung bzw. der Nachweis von ausreichenden Sichtdreiecken (5/70 m in Blickrichtung Pfullendorf und 5/200 in Blickrichtung Aftholderberg. Der 5 m Abstand erfolgt aufgrund des begleitenden Geh-/Radweges.) für die Anfahrsicht am Anschluss an die K 8269. Die im Entwurf dargestellte Form entspricht nicht den Vorgaben der RAL bzw. RASt 06. Die Darstellung ist zu berichtigen. Die o.g. Sichtfelder sind entsprechend den vorgegebenen Abmessungen zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe von ständigen Sichthindernissen, Einfriedungen, parkenden Fahrzeugen, Schaltschränken und sichtbehinderndem Bewuchs (auch Bäume) auf Dauer freizuhalten. Lichtmaste, Lichtsignalgeber und ähnliches sind innerhalb der Sichtfelder möglich, sie dürfen wartepflichtigen Fahrern, die aus dem Stand einbiegen oder kreuzen wollen, die Sicht auf bevorrechtigte Fahrzeuge oder nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer jedoch nicht verdecken.
Von Bepflanzungen dürfen keine unmittelbaren Gefahren für den Verkehr auf der K 8269 ausgehen. Nach den „Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme, RPS, Ausgabe 2009“ ist bei der Neupflanzung von Bäumen außerhalb des straßenrechtlichen Erschließungsbereichs sowie bei Vzul 100 km/h ein Mindestabstand von 7,50 bis 15 Meter (je nach Böschungshöhe von 0 bis 5 m) zum äußeren Fahrbahnrand der K 8269 einzuhalten. Dieser Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Der Abstand, der im zeichnerischen Teil geplanten Baumpflanzungen entlang der K 8269 ist dementsprechend anzupassen. Die Vorgabe ist bei der Neuanpflanzung von Bäumen zu beachten.
- Regierungspräsidium Freiburg (Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau), Stellungnahme vom 09.09.2021:
Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vorgelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutachtenden Ingenieurbüros.
Eine Zulässigkeit der geplanten Nutzung vorausgesetzt, wird andernfalls die Übernahme der folgenden geotechnischen Hinweise in den Bebauungsplan empfohlen:
Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhandenen Geodaten im Verbreitungsbereich von Sedimenten der Dürmentingen-Subformation und Holozänen Abschwemmmassen. Im tieferen Untergrund stehen die Gesteine der Oberen Meeresmolasse an. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen.
Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes im Bereich der Dürmentingen-Subformation ist zu rechnen.
Mit einem oberflächennahen saisonalen Schwinden (bei Austrocknung) und Quellen (bei Wiederbefeuchtung) des tonigen/tonigschluffigen Verwitterungsbodens im Bereich der Holozänen Abschwemmmassen ist zu rechnen.
Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen.
- Regierungspräsidium Stuttgart (Referat 46.2 – Luftverkehr und Luftsicherheit), Stellungnahme vom 14.09.2021:
Wir äußern Bedenken, da mit der Bebauung Flugverfahren am Verkehrslandeplatz Pfullendorf betroffen sind. Generell sind nach Landeplatz-Flugleitlinie folgende Punkte zu beachten:
4 Beurteilung von Fluglärmimmissionen
4.1 Raumordnung
Die Immissionsschutzbehörden sollten darauf hinwirken, daß zum Schutz gegen Fluglärm als raumordnerisches Ziel eine Planungszone Siedlungsbeschränkung in den Regionalplänen ausgewiesen wird, die das Gebiet mit einem prognostizierten äquivalenten Dauerschallpegel größer 55 dB(A) umfaßt. Die Immissionsschutzbehörden sollten empfehlen, daß innerhalb dieser Planungszone in Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen sowie Vorhaben und Erschließungsplänen neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen oder schutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm nicht ausgewiesen oder festgesetzt werden. Das gilt auch für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2a BauGB-Maßnahmengesetz im Sinne von Neuplanung, wenn auf den bebauten Grundstücken gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nur Wohnnutzungen oder schutzbedürftige Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zulässig wären.
Im Grenzbereich der Planungszone sollte bei der Beurteilung der nötigen Planungsbeschränkung ein gewisser Ermessensspielraum bestehen, um die Verhältnismäßigkeit des Handelns zu gewährleisten (z. B. Planungsgebiet innerhalb und außerhalb der Planungszone). In der ausgewiesenen Planungszone Siedlungsbeschränkung sollte die Neuplanung gewerblicher Bauflächen gemäß Baunutzungsverordnung grundsätzlich möglich sein, soweit die Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse gegeben ist (z. B. ausreichender Lärmschutz). Im Rahmen der Bauleitplanung sollten die Immissionsschutzbehörden empfehlen, daß die durch gesetzliche und sonstige Normen bestimmten Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen sind. In bestehende rechtsverbindliche Bebauungspläne und Satzungen nach dem Baugesetzbuch und dem BauGB-Maßnahmengesetz sollte grundsätzlich nicht eingegriffen werden. Gemeinden in dieser Planungszone Siedlungsbeschränkung sollten in den Regionalplänen keine Wohnfunktion und keine Fremdenverkehrs- und Erholungsfunktion neu zugewiesen werden.
4.2 Bauleitplanung
Eine weitere wichtige Aufgabe der Bauleitplanung in der Umgebung von Landeplätzen ist es, Bauflächen so anzuordnen, daß die Bevölkerung in den betreffenden Gebieten ausreichend vor Fluglärm geschützt wird. Wegen der Charakteristik des Fluglärms sind gebietsabschirmende Maßnahmen nicht oder nur sehr schwer durchführbar. Deshalb kommt der Sicherung eines ausreichenden Schutzabstandes von den Landeplätzen eine besondere Bedeutung zu.
Überflughöhen über Hindernisse betragen im Allgemeinen 15 m. bzw 50 ft.
Dies ist bei der geneigten Fläche zu berücksichtigen, von den interpolierten Werten abzuziehen. Gebäude und Bebauungen haben aus Sicherheitsgründen incl. der technischen Gebäudeausrüstung höhenmäßig darunter zu bleiben.
Zu erkennen ist, dass die bereits für Bebauung verlegte Abflugstrecke erneut zugebaut werden soll.
Für Abgaskamine gilt: es muss über ein Dampfahnengutachten nachgewiesen werden, wie sich Kondensationsfahnen auf An- und Abflüge auswirken.
Weiterhin sind die An- und Abflugstrecken zum Krankenhauslandeplatz betroffen. Hier gilt hauptsächlich die Schallprüfung und dann entsprechende Umsetzung des erforderlichen Schallschutzes.
Was im Plan Vorentwurf Bebauungsplan Sechslindenöschle Pfullendorf an max. Bauhöhen angegeben ist, erscheint ausreichend. Die TGA (technische Gebäudeausrüstung) kann damit noch 2 m über das Gebäude ragen.
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Hauptstelle Freiburg, Sparte Facility Management, Abteilung Dienstliegenschaften BMVg), Stellungnahme vom 08.09.2021:
Der geplante Bauort befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den militärischen Liegenschaften des Standorts Pfullendorf. Es befinden sich in südlicher Richtung u.a. die Staufer-Kaserne, der Standortübungsplatz und die Standortschießanlage Pfullendorf.
Für das Bauvorhaben und die damit später einhergehende Nutzung gem. BBP "Sechslindenöschle" sind von den militärischen Liegenschaften ausgehende Lärmemissionen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erwarten. Bei der Ermittlung von Mindestabständen zur Feststellung der Notwendigkeit nach DIN 18005 Teil 1" Schallschutz im Städtebau, Grundlagen und Hinweise für die Planung" ist bei Liegenschaften der Bundeswehr im Allgemeinen von einem flächenbezogenen Schalleistungspegel von 65 dB (A) tags und nachts auszugehen.
Dies ist nicht übertragbar auf den Standortübungsplatz und die Standortschießanlage Pfullendorf. Von diesen Liegenschaften gehen am Tag und zur Nachtzeit Lärmemissonen u. a. in Form von Schieß- und Fluglärm aus.