Durchführung von Verfahren der Bauleitplanung, hierzu gehören der Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne. Eine stetige Bauland- und Stadtentwicklung erfordert die entsprechenden Bebauungsplanverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden.
Die laufenden Verfahren finden Sie hier, ebenso die rechtskräftigen Bebauungspläne.
Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 26.06.2024 den Bebauungsplanentwurf „Obere Bussen III“, Gemarkung Pfullendorf mit Begründung und örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 05.06.2024 gebilligt und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem nachfolgendem Kartenausschnitt:
Ziele und Zwecke der Planung:
Mit der Bebauungsplanaufstellung sollen detaillierte planungs- und bauordnungsrechtliche Grundlagen für die Erschließung und künftige Bebauung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO geschaffen werden. Die Stadt Pfullendorf hat als Mittelzentrum die öffentliche Aufgabe zur Wohnbaulandschaffung, um dem nachweislichen Bevölkerungswachstum und der zunehmenden Verknappung von dringend benötigtem Wohnraum gerecht zu werden.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht, sowie der Entwurf der örtlichen Bauvorschriften werden in der Zeit vom 08.07.2024 bis einschließlich 08.08.2024 beim Fachbereich II - Bauverwaltung - der Stadt Pfullendorf, Kirchplatz 3, Zimmer Nr. 1.04 während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Diese sind Montag bis Freitag von 8:00 Uhr – 12:00 Uhr, Dienstag von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr – 18:00 Uhr. Dabei wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung gegeben.
Während der vorgenannten Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Bebauungs-planentwurf schriftlich, in Textform oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen sollen bevorzugt elektronisch (in Textform) übermittelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Rechtliches:
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Fachbehördenanhörung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB läuft derzeit parallel.
Arten umweltbezogener Informationen:
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen: siehe PDF
Pfullendorf, den 06.07.2024
Ralph Gerster
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Berghof“, rechtsverbindlich bekanntgemacht am 02.06.2010, bei dem Neidling-Familienzentrum zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Verwaltung beabsichtigt, die Bebauungsplanänderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen.
Die Bebauungsplanänderung sieht den folgenden Bereich vor:
Es werden insbesondere die folgenden Planungsziele angestrebt:
Die Bebauungsplanänderung ist erforderlich, um den Kindergarten zu erweitern. Da die Stadt Pfullendorf wächst, steigt auch der Bedarf an Kindergartenplätzen.
Der Gemeinderat der Stadt Pfullendorf hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 16.05.2024 den Entwurf des Bebauungsplans "Theuerbach-Mittlerer Weg, 4. Änderung und Ergänzung“, Gemarkung Pfullendorf, mit Stand vom 24.04./30.04.2024 und den Entwurf der hierzu gehörenden örtlichen Bauvorschriften mit demselben Stand gebilligt und die förmliche Offenlage des Bebauungsplanentwurfs für die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Der vom Gemeinderat gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplans für das nachfolgend dargestellte Gebiet und der Entwurf der Begründung sowie der Umweltbericht liegen vom 24.06.2024 bis einschließlich zum 24.07.2024 (Auslegungsfrist) in der Stadtverwaltung, Zimmer Nr. 1.01, Kirchplatz 3, 88630 Pfullendorf, während der üblichen Dienstzeiten des Rathauses (Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr, Dienstag 14.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht offen aus.
Ergänzend können weitere Termine vereinbart werden.
Während der vorgenannten Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu dem Bebauungsplanentwurf z. B. schriftlich, in Textform oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Stellungnahmen sollen bevorzugt elektronisch (in Textform) übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 BauGB).
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Stadt Pfullendorf plant das bisherige Industriegebiet bei den KRAMER-Werken um ca. 1,13 ha in Richtung Westen (Richtung Aach-Linz) zu erweitern. Die Erweiterung betrifft Teilflächen der Grundstücke, Flst. 1740, Flst. 1740/9, sowie Flst. 1674, je Gemarkung Pfullendorf (s. zeichnerischer Teil des Bebauungsplanentwurfs).
Die Bauleitplanung ist erforderlich, um der Firma KRAMER noch Wachstums- und Entwicklungsmöglichkeiten im Gemeindegebiet von Pfullendorf zu geben. Die Firma KRAMER beabsichtigt auf dem Gelände, Kippbühnen für Fahrzeuge zu erproben. Damit verfolgt die Firma KRAMER im Wesentlichen auf den Flächen den Zweck, ihre privaten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse auch einer praktischen Erprobung zuzuführen. Deshalb sind die planerischen Ziele auch vor dem Hintergrund der Art. 5 Abs. 3 S. 1 (Wissenschaft), Art. 12 Abs. 1 GG zu bewerten. Die Flächennutzung und Erprobung der Fahrzeuge auf Kippbühnen ist nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, um deren Sicherheit künftig gewährleisten zu können.
Die Aufstellung des Bebauungsplans verfolgt im Wesentlichen außerdem insbesondere die folgenden Ziele:
Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:
Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Pfullendorfs. Es grenzt im Westen an den sog. Heudachsee an. Im Süden befindet sich der Gemeindeverbindungsweg nach Tautenbronn sowie der Bergwald. Nördlich und östlich des Plangebiets liegt das Fabrikgelände der Firma KRAMER-Werke.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
Diese Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen wesentlicher Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen:
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten innerhalb des Geltungsbereichs. Nahrungshabitate können nicht ausgeschlossen werden. Pufferabstände zu den innerhalb der Kiesgrube und der CEF-Zauneidechsenmaßnahmenfläche vorkommenden Arten gehen verloren.
Maßnahme: Vermeidung von Emissionen in Richtung des Heudachsees durch Anbringung einer Staubschutzfolie (Zaunblende) am Grenzzaun und eine Pflanzung der Hecke sowie insekten- und fledermausfreundliches Beleuchtungssystem und keine direkte Beleuchtung in Richtung des Heudachsees. Kleintierundurchlässige Zäune zum Schutz der Zauneidechsen sowie eine Baufeldräumung in einer inaktiven Zeit oder mit einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits auf Grund der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 2 BauGB) vom 07.08. bis 05.09.2023 vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:
Fachbereich Umwelt und Arbeitsschutz
Wasserrecht:
Bodenschutz:
Keine altlastverdächtige Fläche.
Abfall:
Anfallende Bauabfälle, Bauschutt und Abbruchmaterial müssen getrennt gesammelt und einer Verwertung zugeführt bzw. als Abfall entsorgt werden.
Immissionsschutz:
Keine Bedenken
Naturschutz:
Regierungspräsidium Freiburg (Höhere Forstbehörde), Stellungnahme vom 04.09.2023:
Laut Planunterlagen wird der vorgeschriebene Waldabstand zu der südlich auf Flst. Nr. 2831 und 1674, Gemarkung Pfullendorf, gelegenen Waldfläche eingehalten.
Pfullendorf, 22.06.2024
Ralph Gerster
Bürgermeister
Leiterin Bauverwaltung, Baurechtsbehörde, Umwelt, Forst