Waffenrechtliche Erlaubnisse
Den jeweiligen Antrag können Sie hier herunterladen und zu Hause ausfüllen. Wenn Sie uns den Antrag per Post zukommen lassen wollen, reichen Sie bitte folgende Unterlagen bei:
Sobald Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, erfolgt hier die Prüfung der Zuverlässigkeit, des Bedürfnisses und der Sachkunde des Antragstellers.
Die Waffenbesitzkarte (WBK) kann von Sportschützen oder Jägern beantragt werden. Die WBK berechtigt diesen Personenkreis zum einen zum Besitz einer Waffe und zum anderen, die nicht schussbereite Waffe vom befriedeten Besitztum zum Schießstand oder zum Jagdrevier zu transportieren.
Antrag Waffenbesitzkarte/Waffenschein
Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte im Wege der Erbfolge
Ein Waffenschein im Sinne des § 10 Abs.4 Waffengesetz berechtigt zum Führen von Schusswaffen. Diese Erlaubnis ist für bestimmte Schusswaffen auf 3 Jahre befristet.
Nach § 32 Waffengesetz berechtigt diese Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes.
Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Führen ist Beisichtragen der Waffe außerhalb befriedeten Besitztums. Um die Erlaubnis zu erhalten, muss der Antragsteller volljährig sein, zuverlässig und persönlich geeignet sein.
Gebühr: 50 Euro
Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Zur Ersterteilung einer Sprengstofferlaubnis gem. § 27 Sprengstoffgesetz sind folgende Unterlagen mitzubringen:
Anmeldung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen/Dekorationswaffen gemäß der Neuregelung des Waffenrechts gültig ab 01.09.2020
Ab dem 01.09.2020 ist der Erwerb, Besitz und das Überlassen von unbrauchbar gemachten Schusswaffen/Dekorationswaffen der Waffenbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen (§ 37d WaffG). Es wird zwischen Alt-Dekowaffen und Neu-Dekowaffen unterschieden.
Alt-Dekowaffen, zunächst keine Anzeigepflicht
Als Alt-Dekorationswaffen gelten alle Waffen die bis zum 27.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und nicht über eine entsprechende Bescheinigung gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnittº1 Nummer 1.4 des Waffengesetzes verfügen. Diese Waffen unterliegen dem Bestandsschutz.
Soll eine Alt-Dekowaffe jedoch an eine neue Besitzerin oder einen neuen Besitzer überlassen werden (Erbfall, Verkauf, Schenkung, usw.), so ist dies nur möglich, wenn diese Waffe nach den aktuellen Deaktivierungsstandards von einem Büchsenmacher abgeändert wird und im Nachgang über eine aktuelle Deaktivierungsbescheingung verfügt.
Neu-Dekowaffen, Anzeigepflicht nach § 37d Abs. 1 WaffG i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4
Als Neu-Dekorationswaffen gelten alle ab dem 26.06.2018 und künftig gem. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die über eine Deaktivierungsbescheinigung der neuen Art verfügen.
Diese Neu-Dekowaffen unterliegen ab dem 01.09.2020 der Anzeigepflicht. Die Deaktivierungsbescheinigung ist der Anzeige im Original beizufügen.
Achtung: Wenn Waffenbesitzer/innen eine scharfe Schusswaffe durch einen Büchsenmacher zu einer Dekowaffe umarbeiten lassen, ist dies der Waffenbehörde ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter mit Vorlage der Deaktivierungsbescheinigung im Original anzuzeigen.
Salutwaffen
Salutwaffen werden ab dem 1.9.2020 zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen.
Der Umgang mit Salutwaffen war bisher weitestgehend erlaubnisfrei. Diese werden mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz ab dem 1.9.2020 den Ursprungswaffen rechtlich nahezu gleichgestellt. Die Regelungen zur Aufbewahrung sind für Salutwaffen weniger streng.
Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, bleiben nach dem neuen Waffengesetz verboten.
Zu den Salutwaffen gelten folgende Übergangsvorschriften:
Wer eine erlaubnispflichtige Salutwaffe besitzt, die vor dem 1.9.2020 erworben wurde, muss spätestens am 1.9.2021 eine Erlaubnis beantragen oder die Waffe der Polizei, einem Berechtigten oder der zuständigen Behörde überlassen. Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot zulassen.
Regelungen zu „großen“ Magazinen
Wechselmagazine (bei Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) für Zentralfeuer-munition, die vor dem 13.6.2017 erworben wurden, müssen der zuständigen Behörde spätestens bis zum 1.9.2021 angezeigt oder der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden.
Wechselmagazine für Zentralfeuermunition, die nach dem 13.6.2017 gekauft wurden, gehören ab dem 1.9.2020 zu den verbotenen Gegenständen und sind bis spätestens 1.9.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten zu überlassen.
Waffen mit eingebautem Magazin
(Langwaffen > 10 und Kurzwaffen > 20) die vor dem 13.6.2017 erworben wurden, fallen nicht unter das Verbot und müssen nicht angezeigt werden.
Waffen mit eingebautem Magazin die nach dem 13.6.2017 erworben wurden, müssen bis spätestens 1.9.2021 der Polizei, der Waffenbehörde oder einem Berechtigten überlassen werden.
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