Bei einem Flächennutzungsplan handelt es sich um ein grobmaschiges Planungsinstrument für das gesamte Gemeindegebiet. Vorliegend existiert ein gemeinsamer Flächennutzungsplan für das Gebiet der gesamten Verwaltungsgemeinschaft. Rechtsgrundlage hierfür bietet § 204 BauGB. Bei einem Flächennutzungsplan handelt es sich aber weder um eine Satzung, noch um eine Rechtsverordnung. Er ist ein Planungsinstrument eigener Art.
Bisheriges Verfahren:
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB aus dem Jahr 2020
Präsentation in der gemeinsamen Ausschusssitzung vom 22.03.2022
Leiterin Bauverwaltung, Baurechtsbehörde, Umwelt, Forst