An-, Ab- , Ummeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung im Voraus ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland oder bei der Aufgabe eines Wohnsitzes, wenn gleichzeitig noch ein weiterer Wohnsitz besteht. Auch hier beträgt die Meldefrist zwei Wochen. Eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland, ist möglich. Bei einer Abmeldung in das Ausland ist vom Betroffenen die Adresse im Ausland anzugeben.
Zur Anmeldung benötigen Sie folgende Unterlagen:
• Personalausweis
• Reisepass
• oder Geburtsurkunde
Wohnungsgeberbestätigung:
Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer oder Nießbraucher als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle.
Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Kurzaufenthalt in einer Wohnung bis zu 3 Monaten:
Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, kann bis zu 3 Monaten in einer Wohnung leben, ohne sich für diese anzumelden (Besuche aus dem Ausland).
Besucherregelung:
Wer im Inland für eine Wohnung gemeldet ist, kann bis zu 6 Monate in einer weiteren Wohnung im Inland wohnen, ohne dort gemeldet zu sein.
Weitere Anträge können Sie hier online einreichen:
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Hauptstraße 26
Am Marktplatz
88630 Pfullendorf
Mo., Di., Mi., Fr.
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Donnerstag
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