Ab dem 6. Juni 2025 treten neue Fristen für den Wechsel des Stromanbieters in Kraft, die von der Bundesnetzagentur festgelegt wurden. Ziel ist es, einen reibungslosen Wechsel innerhalb von 24 Stunden zu ermöglichen. Gasverträge sind von diesen Änderungen nicht betroffen. Wir informieren Sie darüber, was sich konkret verändert und worauf Sie achten sollten.
Ab dem 6. Juni 2025 gelten neue Regelungen, die von der Bundesnetzagentur eingeführt wurden. Dank des sogenannten 24-Stunden-Wechsels können Sie künftig schneller erfahren, wann Ihr Strom bei einem neuen Anbieter starten kann. Sobald Sie einen neuen Vertrag abschließen, arbeiten die beteiligten Marktpartner – also der Stromlieferant, der Netzbetreiber und der Messstellenbetreiber – innerhalb eines Tages zusammen, um den frühestmöglichen Lieferbeginn festzulegen und Ihnen mitzuteilen.
Wichtig ist jedoch: Die Laufzeiten und Kündigungsfristen Ihres alten Vertrags bleiben unverändert bestehen.
Ab dem 6. Juni 2025 ist es nicht mehr möglich, Ein- und Auszüge rückwirkend zu melden. Das heißt, Sie sollten uns Ihren Umzug rechtzeitig vor dem Termin mitteilen – am besten mindestens zwei Wochen vorher. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie ein- oder ausziehen; die Fristen sind in beiden Fällen gleich. Allerdings gibt es Unterschiede bei den Folgen, wenn die Meldung verspätet erfolgt.
Wenn die Meldung Ihres Einzugs verspätet erfolgt, erfolgt die Versorgung zunächst automatisch durch den örtlichen Grundversorger, zu höheren Kosten. Gleichzeitig kann der Vormieter oder Vermieter für die Stromkosten in den ersten Tagen verantwortlich gemacht werden.
Wenn Sie Ihren Auszug nicht rechtzeitig melden, wird Ihr Vertrag nicht automatisch beendet, sobald Sie ausziehen. Das bedeutet, dass Sie weiterhin für den Stromverbrauch in Ihrer bisherigen Wohnung verantwortlich sind, selbst wenn dort bereits jemand anderes eingezogen ist.
Damit der sogenannte 24-Stunden-Wechsel reibungslos ablaufen kann, ist es notwendig, diese 11-stellige Nummer bei Abschluss eines neuen Vertrags anzugeben. Sie finden die MaLo-ID auf Ihrer letzten Jahresabrechnung. Allein die Angabe der Zählernummer reicht künftig nicht mehr aus, um den Wechsel sofort in die Wege zu leiten.
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