Entlastungsmaßnahmen Wärme

Hier informieren wir Sie über die neuen Entlastungsmaßnahmen bei den Wärmetarifen.

Absenkung Umsatzsteuer auf 7%

  • Ab dem 01. Oktober 2022 wurde der Umsatzsteuersatz für Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % abgesenkt
  • Die Laufzeit dieser Maßnahme erstreckt sich vom 01.10.2022 bis 31.03.2024
  • Wird der Jahresverbrauch nach dem 01. Oktober 2022 abgerechnet – dies stellt den Regelfall bei den Stadtwerken Pfullendorf dar – so findet der reduzierte Umsatzsteuersatz auf das gesamte Jahr 2022 Anwendung, d. h. die gesamte Jahresverbrauchsmenge wird mit 7 % Umsatzsteuer belegt!

Beispiel

Jahresabrechnung 2022 erfolgt im Februar 2023
➔ Umsatzsteuersatz beträgt für den gesamten Abrechnungszeitraum 7 %

Bei einem Jahresverbrauch von 40.000 kWh und Nettoarbeitspreis von 8 ct/kWh:

Kosten Arbeitspreis mit 19 %:3.808,- €
Kosten Arbeitspreis mit 7 %:3.424,- €
Entlastung
384,- €
Balkendiagramm Wärmepreis
 

Dezember-Soforthilfe

  • In Stufe 1 des Entlastungspakets haben grundsätzlich alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1,5 Mio. kWh beträgt
  • Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) ermöglicht durch eine Reihe von Ausnahmen allerdings auch Kunden mit mehr als 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch eine Soforthilfe; hierzu zählen unter anderem Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten und medizinische Rehabilitaionseinrichtungen
  • Damit soll der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Stufe 2 überbrückt werden
  • Die Entlastung erfolgt im Dezember in Höhe der Abschlagszahlung des Monats September 2022 zuzüglich einer Kompensation von 120 %
  • Bei einem beispielhafen Abschlag für den Monat September 2022 in Höhe von 300,- € ergibt sich ein Entlastungsbetrag von 300,- € + 20 Prozent = 360,- €
  • Das der Einmalzahlung zugrunde liegende Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme wurde am 14. November 2022 im Bundesrat beschlossen
Wärme Dezember Soforthilfe

Wärmepreisbremse Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen

  • Die zweite Stufe des Entlastungspakets sieht eine „Deckelung“ des Wärmepreises für den prognostizierten Jahresverbrauch vor – auch als „Wärmepreisbremse“ bezeichnet
  • Die Stufe 2 tritt zum 01.03.2023 in Kraft, mit nachträglicher Entlastung der Monate Januar und Februar (sog. Entlastungserstreckung)
  • Für Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden wurde ein Brutto-Arbeitspreis von 9,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs festgelegt
  • Darüber hinaus gehende Verbrauchsmengen werden zum jeweiligen Vertragspreis der Stadtwerke Pfullendorf abgerechnet
  • Diese Entlastung soll zeitlich befristet bis zum 30.04.2024 sein
  • Wärmepreisbremse wurde im Bundesrat im Dezember 2022 beschlossen
 
 
Wärmepreisbremse
 
 

Wärmepreisbremse Industrie-Kunden

  • Kommt für Industrieunternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh in Betracht
  • Die Stufe 2 für dieses Segment tritt zum Januar 2023 in Kraft
  • Für Industriekunden wurde ein Arbeitspreis von 7,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) für 70 % seines historischen Verbrauchs festgelegt
  • Darüber hinausgehende  Verbrauchsmengen werden zum jeweiligen Vertragspreis abgerechnet
  • Diese Entlastung soll zeitlich befristet bis zum 30.04.2024 sein
  • Wärmepreisbremse wurde im Bundesrat im Dezember 2022 beschlossen
Wärmepreisbremse

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