Entlastungsmaßnahmen Wärme
Hier informieren wir Sie über die neuen Entlastungsmaßnahmen bei den Wärmetarifen.
- Ab dem 01. Oktober 2022 wurde der Umsatzsteuersatz für Wärmelieferungen von 19 % auf 7 % abgesenkt
- Die Laufzeit dieser Maßnahme erstreckt sich vom 01.10.2022 bis 31.03.2024
- Wird der Jahresverbrauch nach dem 01. Oktober 2022 abgerechnet – dies stellt den Regelfall bei den Stadtwerken Pfullendorf dar – so findet der reduzierte Umsatzsteuersatz auf das gesamte Jahr 2022 Anwendung, d. h. die gesamte Jahresverbrauchsmenge wird mit 7 % Umsatzsteuer belegt!
Beispiel
Jahresabrechnung 2022 erfolgt im Februar 2023
➔ Umsatzsteuersatz beträgt für den gesamten Abrechnungszeitraum 7 %
Bei einem Jahresverbrauch von 40.000 kWh und Nettoarbeitspreis von 8 ct/kWh:
Kosten Arbeitspreis mit 19 %: | 3.808,- €
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Kosten Arbeitspreis mit 7 %: | 3.424,- €
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Entlastung
| 384,- €
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- In Stufe 1 des Entlastungspakets haben grundsätzlich alle Kunden (mit Ausnahme von zugelassenen Krankenhäusern) Anspruch auf die Soforthilfe, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1,5 Mio. kWh beträgt
- Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) ermöglicht durch eine Reihe von Ausnahmen allerdings auch Kunden mit mehr als 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch eine Soforthilfe; hierzu zählen unter anderem Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten und medizinische Rehabilitaionseinrichtungen
- Damit soll der Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Stufe 2 überbrückt werden
- Die Entlastung erfolgt im Dezember in Höhe der Abschlagszahlung des Monats September 2022 zuzüglich einer Kompensation von 120 %
- Bei einem beispielhafen Abschlag für den Monat September 2022 in Höhe von 300,- € ergibt sich ein Entlastungsbetrag von 300,- € + 20 Prozent = 360,- €
- Das der Einmalzahlung zugrunde liegende Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme wurde am 14. November 2022 im Bundesrat beschlossen
- Die zweite Stufe des Entlastungspakets sieht eine „Deckelung“ des Wärmepreises für den prognostizierten Jahresverbrauch vor – auch als „Wärmepreisbremse“ bezeichnet
- Die Stufe 2 tritt zum 01.03.2023 in Kraft, mit nachträglicher Entlastung der Monate Januar und Februar (sog. Entlastungserstreckung)
- Für Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbekunden wurde ein Brutto-Arbeitspreis von 9,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) für 80% des prognostizierten Jahresverbrauchs festgelegt
- Darüber hinaus gehende Verbrauchsmengen werden zum jeweiligen Vertragspreis der Stadtwerke Pfullendorf abgerechnet
- Diese Entlastung soll zeitlich befristet bis zum 30.04.2024 sein
- Wärmepreisbremse wurde im Bundesrat im Dezember 2022 beschlossen
- Kommt für Industrieunternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh in Betracht
- Die Stufe 2 für dieses Segment tritt zum Januar 2023 in Kraft
- Für Industriekunden wurde ein Arbeitspreis von 7,5 Cent je Kilowattstunde (kWh) für 70 % seines historischen Verbrauchs festgelegt
- Darüber hinausgehende Verbrauchsmengen werden zum jeweiligen Vertragspreis abgerechnet
- Diese Entlastung soll zeitlich befristet bis zum 30.04.2024 sein
- Wärmepreisbremse wurde im Bundesrat im Dezember 2022 beschlossen