Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre nach § 34 Meldegesetz
Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach § 33 Meldegesetz
Der Gesetzgeber erlaubt die Weitergabe von personenbezogenen Daten für Auskunftszwecke an Dritte.
Er gibt Ihnen aber auch die Möglichkeit, dieser Weitergabe zu widersprechen. Die Weitergabe von Daten an Auskunftssuchende der einfachen Melderegisterauskunft umfasst jedoch lediglich den Familiennamen, den Vornamen sowie die Anschrift.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Weitergabe Ihrer gespeicherten Daten im Melderegister oder Teilen davon zu widersprechen. Folgende Anträge können online gestellt werden:
Übermittlungssperre nach § 34 Meldegesetz:
1. Politische Parteien (§34 Abs. 1 MG)
2. Alters- und Ehejubläen (§34 Abs. 2 MG)
3. Adressbuchverlage oder ähnliche Nachschlagewerke(§34 Abs. 3 MG)
4. Religionsgesellschaften (§ 30 Abs. 1 MG)
5. Internetauskünfte (§32a Abs. 1 MG)
6. Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 18 Abs. 7 MRRG)
Auskunftssperre nach § 33 Meldegesetz:
Sie können eine vollständige Auskunftssperre über Ihre gespecherten Daten im Melderegister beantragen, sofern Sie hierfür entsprechende Gründe nachweisen können (z.B. Gefahr für Leib und Leben).
Es entstehen keine Kosten.
Ansprechpartner
Datenschutz
Die Daten werden verschlüsselt übertragen und der Auskunftssuchende wird mittels einer Transaktionsnummer registriert. Bei Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der Stadt Pfullendorf.