Kontrast

Novellierung des Landesgaststättengesetzes Baden-Württemberg

Vereinfachungen und Bürokratieabbau für Gastronomie und Veranstaltungen

Der Landtag Baden-Württemberg hat am 12. November 2025 die Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG) beschlossen. Die Novellierung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Ziel der Reform ist es, die gastronomische Tätigkeit im Land zu erleichtern, bürokratische Hürden abzubauen und zugleich hohe Standards im Verbraucher-, Jugend- und Gesundheitsschutz zu sichern.

Wesentliche Änderungen im Überblick:
1. Wegfall der Erlaubnispflicht für Gaststätten

Die bisher erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis („Konzession“) entfällt. Der Betrieb einer Gaststätte, auch mit Alkoholausschank, ist künftig lediglich anzeigepflichtig. Die Anzeige erfolgt im Rahmen der Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gemeinde und muss sechs Wochen vor Betriebsbeginn angezeigt werden. Zur Gewerbeanmeldung muss der Unterrichtungsnachweis oder eine Kopie des Abschlusszeugnisses über einen bestimmten Beruf vorgelegt werden.
Personen, die am 1. Januar 2026 bereits rechtmäßig gastronomisch tätig sind (z.B. Inhaberinnen und Inhaber einer Gaststättenerlaubnis), müssen nichts weiter veranlassen. Auch Auflagen und Anordnungen, die vor dem 1. Januar 2026 erlassen worden sind, gelten weiterhin.

2. Anzeigeverfahren für vorübergehende gastronomische Tätigkeiten

Für vorübergehende gastronomische Angebote, etwa bei Vereins-, Straßen- oder Stadtfesten, ist künftig ebenfalls keine Gestattung mehr erforderlich.
Wenn bei der Veranstaltung eine Abgabe von Speisen und oder jeglicher Getränke gegen Entgelt stattfindet, muss diese zwei Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

In der Anzeige über eine vorübergehende gastronomische Tätigkeit müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:
• Name der verantwortlichen Person
• Eine ladungsfähige Anschrift
• Der besondere Anlass
• Angaben zum gastronomischen Angebot
• Ort und genaue Zeit des besonderen Anlasses

Ein besonderer Anlass für die Veranstaltung muss nach wie vor vorliegen.

Sonderreglung für Vereine: Vereine müssen eine Veranstaltung nur anzeigen, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.

Weiterführende Informationen zur Novellierung des Landesgaststättengesetzes finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus.

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